(1) Die Werkleitung besteht aus dem_der Kommunalreferent_in als Erste_r Werkleiter_in und dem_der Leiter_in der Märkte München als Zweite_r Werkleiter_in.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter_innen im Amt vertreten. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der_die Erste Werkleiter_in.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten der Märkte München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten der Märkte München die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und vollzieht sie. Der_die Erste Werkleiter_in trägt im Werkausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er_Sie hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme des_der Zweiten Werkleiter_in mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten der Märkte München, einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jede_r Werkleiter_in ist einzelvertretungsberechtigt. Er_Sie zeichnet unter dem Namen der Märkte München ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der Märkte München übertragen.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt.