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Zitierfest

MucBetriebsSMaerkte · Betriebssatzung für die Märkte München

§ 10 MucBetriebsSMaerkte – Personal- und Organisationsangelegenheiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans der Märkte München werden von den Märkte München bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind. Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Märkte München ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten der Märkte München entscheidet die Vollversammlung des Stadtrates.

(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.

(4) Der_die Personal- und Organisationsreferent_in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.

(5) Der_die Erste Werkleiter_in hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den_die Oberbürgermeister_in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten der Märkte München (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):

  • 1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamt_innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
  • 2. Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer_innen bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.

(6) Der_die Zweite Werkleiter_in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(7) Der_die stellvertretende Zweite Werkleiter_in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung des_der Zweiten Werkleiter_in für den gesamten Eigenbetrieb mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen.

(8) Der_die Erste Werkleiter_in und der_die Zweite Werkleiter_in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete der Märkte München übertragen.

Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der Märkte München in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.

(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamt_innen der Märkte München und führt die Dienstaufsicht über die bei den Märkte München tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der Märkte München.

Dienstvorgesetzte_r bzw. Vorgesetzte_r des_der Zweiten Werkleiter_in ist der_die Oberbürgermeister_in, der diese Aufgabe auf den_die Erste Werkleiter_in übertragen kann.

(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt_innen der Märkte München ist anderweitig geregelt.

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