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Zitierfest

MucBetriebsSMaerkte · Betriebssatzung für die Märkte München

§ 16 MucBetriebsSMaerkte – Personalvertretung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt erhalten.

(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucBetriebsSMaerkte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 MucBetriebsSMaerkte? Zitiere den Wortlaut.“

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