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Zitierfest

MucBetriebsSMaerkte · Betriebssatzung für die Märkte München

§ 15 MucBetriebsSMaerkte – Kassenwirtschaft

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Für die Märkte München wird eine gesonderte Kasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.

(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 MucBetriebsSMaerkte nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 MucBetriebsSMaerkte? Zitiere den Wortlaut.“

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