(1) Die Märkte München unterrichten die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Die Märkte München können mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werksangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München durch die Märkte München vereinbaren (Bearbeitungsvereinbarungen).
(3) Betriebsinterne Regelungen der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und Schlachthof München gelten weiter, soweit sie inhaltlich dem Sinne nach anwendbar bleiben. Ebenso werden Verpflichtungen aus Bearbeitungsvereinbarungen der Eigenbetriebe Markthallen München, Großmarkthalle München und Schlachthof München übernommen, da die Märkte München bzw. ehemals Markthallen München Betriebsnachfolger der Eigenbetriebe Großmarkthalle München und Schlachthof München sind bzw. die Verwaltung des Schlacht- und Viehhofareals übernommen haben.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für die Märkte München.
(5) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für die Märkte München. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Baureferat sind Maßnahmen, die nicht nach den städtischen Hochbaurichtlinien abzuwickeln sind oder 1.000.000,-- Euro nicht übersteigen; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen des Baureferats, Hauptabteilung Gartenbau.