(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den_die Oberbürgermeister_in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der_die Oberbürgermeister_in rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den_die Oberbürgermeister_in unverzüglich zu unterrichten.