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Zitierfest

MucBerufsoberschuleWirtschaftS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Berufsoberschule Ausbildungsrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ und „Internationale Wirtschaft“

§ 5 MucBerufsoberschuleWirtschaftS – Auswahlverfahren bezüglich der Jahrgangsstufe 12

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Jahrgangsstufe 12 werden bezüglich der Schulart, in welcher der mittlere Schulabschluss erworben wurde, folgende Gruppen gebildet:

  • - Gymnasium (Gruppe 1),
  • - sonstige Schulen (Gruppe 2).

Die zu vergebenden Plätze werden unter den Gruppen anteilsmäßig wie folgt vergeben:

  • - 20 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1 vergeben.
  • - 80 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2 vergaben.

Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze auf die andere Gruppe verteilt.

(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los. Zusätzlich wird den Bewerberinnen/Bewerbern ein Bonus gemäß Abs. 3 Satz 3 für jedes volle Jahr einer einschlägigen Berufstätigkeit gewährt; nicht angerechnet wird insofern jedoch die nach § 5 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit.

(3) Maßgeblich ist der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Auf den Notendurchschnitt wird der Bewerberin/dem Bewerber ein Bonus von 0,1 Notenpunkten für jedes volle Jahr der einschlägigen Berufstätigkeit angerechnet; insgesamt kann sich dadurch der Notendurchschnitt jedoch höchstens um eine halbe Notenstufe verändern. Durch die Schulleitung wird innerhalb der verschiedenen Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt.

(4) Bis zu 5 % der Plätze einer Gruppe können an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, die aufgrund ihrer Ergebnisse im mittleren Schulabschluss nicht zu berücksichtigen wären, aber in der Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs mindestens die Note 1,5 erreicht haben.

(5) Bewerberinnen/Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO nicht erfüllen, können sich einer Feststellungsprüfung unterziehen. Vorrangig werden jedoch diejenigen Bewerberinnen/Bewerber berücksichtigt, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik vergeben, wobei das Ergebnis der Feststellungsprüfung an die Stelle der fehlenden oder nicht hinreichenden Note tritt.

(6) Bewerberinnen/Bewerber für die Teilzeitform, die nach Abs. 1 bis 5 nicht zum Zuge gekommen sind, können auf schriftlichen Antrag am Auswahlverfahren für die Vollzeitform teilnehmen. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schule zu stellen.

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