(1) Die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze werden vorrangig an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, die keinen mittleren Schulabschluss besitzen; unter diesen Bewerberinnen/Bewerbern wird eine Rangliste nach dem Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik aus der Aufnahmeprüfung gebildet.
(2) Die restlichen Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch und Englisch des mittleren Schulabschlusses vergeben.
(3) Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.