(1) Die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze werden vorrangig an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, welche die notwenige berufliche Vorbildung gemäß § 5 Abs. 3 FOBOSO für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Fachrichtung Wirtschaft besitzen. Unter diesen werden zunächst die Bewerberinnen/Bewerber ohne Mathematiknote berücksichtigt. Übersteigt deren Zahl die verfügbaren Plätze, so entscheidet zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern das Los.
(2) Die restlichen Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des mittleren Schulabschlusses, beginnend mit dem schlechtesten Schnitt, vergeben.
Dabei erhält die Bewerberin/der Bewerber für jedes Jahr, das der mittlere Schulabschluss zurückliegt, einen Bonus von 0,2 Notenpunkten. Insgesamt kann sich dadurch der Notendurchschnitt jedoch höchstens um eine Notenstufe verändern. Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(3) Soweit danach noch Plätze zur Verfügung stehen, werden diese entsprechend Abs. 1 und 2 an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, welche die berufliche Vorbildung gemäß § 5 Abs. 3 FOBOSO für eine andere Ausbildungsrichtung besitzen.
(4) Insgesamt werden damit die Bewerberinnen/Bewerber mit der einschlägigen beruflichen Vorbildung bevorzugt, unter diesen die Schlechteren sowie diejenigen, deren Schulabschluss am längsten zurückliegt.