(1) An der Schule werden je Schuljahr ein Vorkurs, zwei Vorklassen und acht Klassen der 12. Jahrgangsstufe in Vollzeitform gebildet, ferner eine Klasse der 12. Jahrgangsstufe in Teilzeitform. Die Anzahl der in der jeweiligen Ausbildungsrichtung zu bildenden Klassen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der entsprechenden Anmeldungen, wobei maximal 5 Eingangsklassen in der Ausbildungsrichtung „Internationale Wirtschaft“ gebildet werden können.
(2) Die Schulleitung legt spätestens am Ende des laufenden Schuljahres fest, wie viele Klassen der 13. Jahrgangsstufe im jeweils nächsten Schuljahr gebildet werden. Die Anzahl der zu bildenden Klassen der 13. Jahrgangsstufe richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche die 12. Jahrgangsstufe der Schule bereits besuchen und ihre Schullaufbahn in der 13. Jahrgangsstufe fortsetzen wollen.
(3) Die Zahl der vorhandenen Plätze in den nach Abs. 1 und 2 gebildeten Klassen wird wie folgt festgelegt:
Im Vorkurs werden höchstens 30 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Vorklasse werden höchstens 30 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Jahrgangsstufe 12 werden höchstens 28 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Jahrgangsstufe 13 werden höchstens 26 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
Die Zahl der an die Bewerberinnen/Bewerber zu vergebenden Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen/Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen oder das jeweilige Schuljahr als Fortsetzer besuchen.
Melden sich für den Vorkurs, die Vorklasse oder die Jahrgangsstufe 12 weniger als 17 Bewerberinnen/Bewerber an, so wird keine Klasse der betroffenen Stufe gebildet.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 3, § 4, § 5 oder § 6 durchgeführt.
(5) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 8 bei der Schule eingehen.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.