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Zitierfest

MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München

§ 2 MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut – Entstehen der Gebühr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 07.09.2000.

Die Gebühr entsteht mit dem Tag nach dem vollständigen Ablegen der Prüfung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucBerufsfachschulgebuehrenSFremdspracheninstitut? Zitiere den Wortlaut.“

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