(1) Für die Auswahl der Bewerbenden wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 bis 5), Berufsabschluss /berufliche Tätigkeit (Abs. 6 bis 8), ehrenamtliche Tätigkeiten (Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).
(2) Aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule bzw. bei einem höheren Schulabschluss aus dem Jahreszeugnis der 9. Jahrgangsstufe wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Es wird aus den Einzelnoten der Zeugnisse nach Abs. 2 die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird. Ersatzweise kann bei Bewerbenden mit einem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin oder der Bewerber den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreichen wird. Der Nachweis des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die errechnete Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt bewertet:
Durchschnittsnote:
| Durchschnittsnote: | Bewertung: | |
|---|---|---|
| 1. | 1,00 | 14 Punkte |
| 2. | 1,01 bis 1,25 | 13 Punkte |
| 3. | 1,26 bis 1,50 | 12 Punkte |
| 4. | 1,51 bis 1,75 | 11 Punkte |
| 5. | 1,76 bis 2,00 | 10 Punkte |
| 6. | 2,01 bis 2,25 | 9 Punkte |
| 7. | 2,26 bis 2,50 | 8 Punkte |
| 8. | 2,51 bis 2,75 | 7 Punkte |
| 9. | 2,76 bis 3,00 | 6 Punkte |
| 10. | 3,01 bis 3,25 | 5 Punkte |
| 11. | 3,26 bis 3,50 | 4 Punkte |
| 12. | 3,51 bis 3,75 | 3 Punkte |
| 13. | 3,76 bis 4,00 | 2 Punkte |
| 14. | 4,01 bis 4,25 | 1 Punkt |
| 15. | ab 4,26 | 0 Punkte |
(5) Weitere Punkte werden entweder für den Berufsabschluss (Abs. 6) oder für die berufliche Tätigkeit (Abs. 7) gewährt. Als berufsnah gelten berufliche Tätigkeiten im Bereich der handwerklichen, technischen, oder feuerwehrtechnischen Berufe. Im Zweifel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Für einen Berufsabschluss pro Jahr der Berufsausbildung werden 0,5 Punkte, maximal jedoch 2 Punkte gewährt. Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der Punktevergabe berücksichtigt.
(7) Für eine berufliche Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
| 1. | Für eine berufsnahe Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialem Jahr, wenn in dieser Zeit Dienst im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder Katastrophenschutz geleistet wurde) | 1 Punkt für je sechs volle Monate für maximal drei Jahre; |
|---|---|---|
| 2. | Sonstige Berufstätigkeit, einschließlich Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern unter zehn Jahren: | 0,5 Punkt pro Jahr für insgesamt maximal drei Jahre. |
Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.
(8) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder Katastrophenschutz werden 3 Punkte je 12 voller Monate vergeben. Für Jugendliche wird die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt. Insgesamt werden für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 6 Punkte angerechnet. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 7 nicht berücksichtigt.
(9) Bewerbende, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München beworben haben, und die damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.