(1) Es sind 24 Plätze für die Neuaufnahme in die Eingangsklasse verfügbar. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen und Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 5 durchgeführt.
(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarerer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin im Sinne des § 9 bei der Schule eingehen.
(3) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze erfolgt die Aufnahme jeweils in der Reihenfolge der gemäß § 8 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der Verwaltung der Schule.
(4) Der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz erlischt, wenn der Rücktritt erklärt wird. Wenn die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten wird, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt.
(5) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktzahl auf einer Warteliste eingetragen.
Tritt eine oder einer der aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme gemäß Abs. 4, wird der freigewordene Platz an die Bewerberin oder den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.