(1) Hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses gilt § 44 BFSO mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BFSO in den Fächern Elektro- und metalltechnische Gefahrenpotentiale und Bau- und holztechnische Gefahrenpotentiale, die jeweils sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft werden, beide Noten gleich gewichtet werden. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 BFSO zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.
(2) § 42 BFSO gilt mit der Maßgabe, dass sich Schülerinnen und Schüler in einem Fach der schriftlichen und praktischen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre, auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen können. § 42 Abs. 5 Satz 5 BFSO findet keine Anwendung.