(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
- 1. Elektro- und Metalltechnik: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
- 2. Bau- und Holztechnik: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Abs. 2 Nr. 1 bis 2 mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten. Innerhalb der praktischen Prüfung wird ein Fachgespräch zu den Lerninhalten von 20 Minuten geführt.
(4) Abweichend von § 40 BFSO erstellt der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration oder einer von diesem beauftragten Stelle, die nicht Lehrkraft oder sonstiger Beschäftigter der Berufsfachschule sein darf.