(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
- 2. ein vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration benanntes Mitglied, das nicht Lehrkraft oder sonstiger Beschäftigter der Berufsfachschule sein darf und
- 3. den Lehrkräften, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen. § 31 Abs. 4 BFSO bleibt unberührt.
(2) Zu Prüferinnen und Prüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Schülerinnen und Schüler überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.
(4) Für die mündliche und für die praktische Prüfung werden Unterausschüsse nach § 30 Abs. 3 BFSO gebildet.