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Zitierfest

MucBerufsfachschuleFeuerwehrhandwerkS · Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München

§ 18 MucBerufsfachschuleFeuerwehrhandwerkS – Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.10.2025.

(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 46 BFSO findet keine Anwendung.

(2) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.

(4) Zu der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk werden andere Bewerbende nicht zugelassen.

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„Was regelt § 18 MucBerufsfachschuleFeuerwehrhandwerkS? Zitiere den Wortlaut.“

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