(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 46 BFSO findet keine Anwendung.
(2) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.
(4) Zu der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk werden andere Bewerbende nicht zugelassen.