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Zitierfest

MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

§ 9 MucBaumschutzVO – Zuschüsse für Baumschutzmaßnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Für die Schaffung neuer Gehölzstandorte, zusätzliche Neupflanzungen sowie Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege von Gehölzen, deren Kosten die Aufwendungen für die übliche Pflege erheblich übersteigen, kann die Landeshauptstadt München einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.

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„Was regelt § 9 MucBaumschutzVO? Zitiere den Wortlaut.“

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