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Zitierfest

MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

§ 10 MucBaumschutzVO – Zuständigkeiten und Verfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Landeshauptstadt München, Baumschutzbehörde, zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt.

Die Genehmigung nach § 5 ist bei der Baumschutzbehörde in Textform zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  • 1. den vollständigen Namen und die Adresse der antragstellenden Person,
  • 2. das betroffene Grundstück unter Angabe der vollständigen Adresse,
  • 3. die betroffenen Gehölze nach Art und Stammumfang sowie nach ihrer Lage auf dem Grundstück, bei Klettergehölzen ist darüber hinaus die Größe der Flächenbegrünung in Quadratmetern anzugeben,
  • 4. eine Begründung, weshalb das Entfernen, Zerstören oder Verändern des geschützten Gehölzes beantragt wird,
  • 5. Angaben zum Umfang und Standort beabsichtigter Ersatzpflanzungen und
  • 6. die Angabe, ob die Gehölze im Eigentum der antragstellenden Person stehen.

Die Baumschutzbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.

(2) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsbedürftig ist, so ist der Antrag bei der für diese Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die für das Gestattungsverfahren zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Baumschutzbehörde.

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