Die Baumschutzbehörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 und 3 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)
§ 8 MucBaumschutzVO – Sicherheitsleistung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
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