(1) Die Genehmigung nach § 5 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, Bedingungen, Befristungen erteilt werden.
(2) Sofern zumutbar und fachlich sinnvoll, kann die Genehmigung insbesondere mit der Auflage erteilt werden, dass für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten ist. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach Anlage B zur Baumschutzverordnung - Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen, ausgefertigt am 08.12.2025, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die zur Fällung beantragten Gehölze werden anhand eines Punkteschemas bewertet. Aus der Anzahl der ermittelten Bewertungspunkte ergibt sich, ob und in welchem Umfang (Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang) Ersatzpflanzungen zu leisten sind.
Darüber hinaus können Gehölzarten, Pflanzfristen, Anforderungen an Pflanzstandorte, Maßnahmen zur Sicherung des Anwachsens sowie zur Pflege und zur Entwicklung von Ersatzpflanzungen festgelegt werden.
Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Baumschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Einreichung eines Rechnungsbelegs sowie einer Lageskizze anzuzeigen.
(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn das angepflanzte Gehölz nach Ablauf von 5 Jahren nach der Pflanzung angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die antragstellende Person zu einer unverzüglichen Nachpflanzung verpflichtet.
(4) Werden entgegen den Verboten des § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert, können die Eigentümer*innen, sonstige Berechtigte oder Verursacher*innen zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung verpflichtet werden. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Baumschutzbehörde kann auch anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung eines gefährdeten Gehölzes getroffen werden.
(5) Ist in den Fällen der Abs. 2 und 4 eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Anlage B zur Baumschutzverordnung gefordert werden. Die in Anlage B bestimmte Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Flächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für den Schutz und Erhalt des Baumbestands, insbesondere für die Neupflanzung von Gehölzen (einschließlich der Herstellung und Verbesserung von Pflanzstandorten) sowie für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf öffentlichen und privaten Grundstücken zu verwenden.