(1) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen, schriftlich anzuzeigen. Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Standort, Stammumfang und Art des betroffenen Gehölzes, konkrete Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos, Datum der durchgeführten Maßnahme. Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, so gilt die Genehmigung nicht als erteilt.
(2) Die Baumschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 nachträglich Auflagen gemäß § 7 Abs. 2 erteilen.