(1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze kann auf Antrag genehmigt werden, wenn
- 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist,
- 2. die Vitalität des geschützten Gehölzes eingeschränkt ist,
- 3. die Stand- oder Bruchsicherheit des geschützten Gehölzes nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
- 4. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird,
- 5. die ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird,
- 6. dies zur Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich ist oder
- 7. die Beseitigung des Gehölzes die Entwicklung des verbleibenden Gehölzbestandes fördert.
(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG erteilt werden.