Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:
- 1. Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,
- 2. Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinne von § 1 Bundeskleingartengesetz,
- 3. Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden (Schnitthecken),
- 4. Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken,
- 5. der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert, und
- 6. die fachgerechte Gehölzpflege und -sicherung auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen einschließlich der behördlichen Maßnahmen an Gehölzen auf diesen Flächen, die für die Erfüllung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.