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Zitierfest

MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

§ 4 MucBaumschutzVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen:

  • 1. Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien,
  • 2. Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinne von § 1 Bundeskleingartengesetz,
  • 3. Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden (Schnitthecken),
  • 4. Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken,
  • 5. der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert, und
  • 6. die fachgerechte Gehölzpflege und -sicherung auf öffentlichen Grünflächen, an bestehenden öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen einschließlich der behördlichen Maßnahmen an Gehölzen auf diesen Flächen, die für die Erfüllung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.

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