(1) Es ist verboten, Gehölze, die nach § 1 geschützt sind, ohne Genehmigung der Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:
- 1. geschützte Gehölze zu fällen, abzuschneiden, abzubrennen, zu verpflanzen oder zu entwurzeln,
- 2. Maßnahmen vorzunehmen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht zu erhalten, die zum Absterben von geschützten Gehölzen führen können oder
- 3. an geschützten Gehölzen Eingriffe vorzunehmen, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum behindern (wie z. B. das Einkürzen des Leittriebs oder das künstliche Kleinhalten der Krone) oder das Gehölz in seiner Gesundheit schädigen können.
(3) Unter die Verbote der Abs. 1 und 2 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Gehölze zur Existenz benötigen (die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,50 m, bei Säulenform zuzüglich 5 m nach allen Seiten), soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen, insbesondere:
- 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasserundurchlässigen Belag,
- 2. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Abfällen,
- 3. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen (z.B. durch Befahren und Abstellen von schweren Fahrzeugen, Geräten und Materialien),
- 4. Austreten lassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
- 5. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind),
- 6. Anwendung von Streusalzen oder
- 7. Grundwasserveränderungen.