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Zitierfest

MucBaumschutzVO · Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München (BaumschutzV)

§ 2 MucBaumschutzVO – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Zweck der Verordnung ist es, Gehölze

  • 1. zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung,
  • 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,
  • 3. zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen,
  • 4. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für das Stadtklima und die Artenvielfalt und
  • 5. als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern.

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