Zweck der Verordnung ist es, Gehölze
- 1. zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung,
- 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,
- 3. zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen,
- 4. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für das Stadtklima und die Artenvielfalt und
- 5. als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern.