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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucBadeBootVO – Bootfahren auf der Isar

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

(1) Es ist verboten, die Isar und ihre sämtlichen Nebenarme und Kanäle mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) zu befahren.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken:

  • a) die Isar von der südlichen Stadtgrenze bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke und von der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb (südlich) der Wehranlage bei Oberföhring,
  • b) der Isarkanal der Stadtwerke von der südlichen Stadtgrenze bis zur Abzweigung des Floßkanals in Hinterbrühl und von 50 m unterhalb (nördlich) des Steges beim Auer Düker bis 100 m unterhalb (nördlich) der Thalkirchner Brücke,
  • c) der Maria-Einsiedel-Mühlbach vom städtischen Bad Maria Einsiedel bis zur Einmündung in den Isarkanal der Stadtwerke und
  • d) der Floßkanal von seiner Abzweigung aus dem Isarkanal der Stadtwerke in Hinterbrühl bis zum Auslauf der Zentrallände an der Zentralländstraße. Das Landungsbecken der Zentrallände darf bei Floßbetrieb nur zur Durchfahrt, nicht aber zu Übungszwecken benützt werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Wassernotboote im Einsatz.

(4) Die Landeshauptstadt München kann in besonderen Fällen für wassersportliche Veranstaltungen Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer das bei derartigen Veranstaltungen übliche und vertretbare Maß nicht übersteigt.

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