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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucBadeBootVO – Zuwiderhandlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

Gemäß Art. 95 Nr. 3 a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen dem Verbot in § 3 in oberirdischen Gewässern Personen, Tiere oder andere Sachen mit Reinigungsmitteln wäscht, sofern die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist,
  • 2. in fließenden oberirdischen Gewässern außerhalb von Badeanstalten und außerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken badet,
  • 3. innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken des § 4 Abs. 2 in unmittelbarer Nähe der in § 4 Abs. 4 aufgeführten Gefahrenstellen badet,
  • 4. entgegen dem Verbot in § 5 stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September mit „Windsurfern“ befährt,
  • 5. unbefugt die Isar oder ihre Nebenarme und Kanäle außerhalb der in § 6 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) befährt oder das Landungsbecken der Zentrallände bei Floßbetrieb zu Übungszwecken benützt.

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