Gemäß Art. 95 Nr. 3 a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen dem Verbot in § 3 in oberirdischen Gewässern Personen, Tiere oder andere Sachen mit Reinigungsmitteln wäscht, sofern die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen mit Strafe bedroht ist,
- 2. in fließenden oberirdischen Gewässern außerhalb von Badeanstalten und außerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken badet,
- 3. innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken des § 4 Abs. 2 in unmittelbarer Nähe der in § 4 Abs. 4 aufgeführten Gefahrenstellen badet,
- 4. entgegen dem Verbot in § 5 stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September mit „Windsurfern“ befährt,
- 5. unbefugt die Isar oder ihre Nebenarme und Kanäle außerhalb der in § 6 Abs. 2 genannten Gewässerstrecken mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Booten) befährt oder das Landungsbecken der Zentrallände bei Floßbetrieb zu Übungszwecken benützt.