Es ist verboten, stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jeden Jahres mit sog. „Windsurfern“ zu befahren.
MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucBadeBootVO – Befahren mit „Windsurfern“
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.
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„Was regelt § 5 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“