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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucBadeBootVO – Befahren mit „Windsurfern“

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

Es ist verboten, stehende oberirdische Gewässer in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September jeden Jahres mit sog. „Windsurfern“ zu befahren.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucBadeBootVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“

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