(1) Es ist verboten, außerhalb der Badeanstalten in fließenden oberirdischen Gewässern, in der Lände, sowie im biologischen Teich der Entwässerungsanlage des Flughafens München-Riem zu baden.
(2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken:
Isar:
- a) von der Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Braunauer Eisenbahnbrücke, auf beiden Seiten des Flusses;
- b) von der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 50 m oberhalb der Reichenbachbrücke, auf der rechten (östlichen) Flussseite; innerhalb dieser Strecke ist das Baden jedoch von 20 m oberhalb bis 40 m unterhalb der Wittelsbacher Brücke verboten;
- c) von 200 m unterhalb der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb der Wehranlagen der Bayernwerk AG, auf der rechten (östlichen) Flussseite.
Isarkanal der Stadtwerke:
Die Strecke des Isarkanals zwischen der Brücke zur Marienklause und der Thalkirchner Brücke.
(3) Auch innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken ist das Baden in unmittelbarer Nähe von Stau- und Triebwerksanlagen, Überfällen, Schleusen, Strudelbildungen, Regenauslasskanaleinmündungen und sonstigen Gefahrenstellen verboten.