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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucBadeBootVO – Baden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

(1) Es ist verboten, außerhalb der Badeanstalten in fließenden oberirdischen Gewässern, in der Lände, sowie im biologischen Teich der Entwässerungsanlage des Flughafens München-Riem zu baden.

(2) Ausgenommen von dem Verbot des Abs. 1 sind folgende Gewässerstrecken:

Isar:

  • a) von der Stadtgrenze nördlich der Großhesseloher Brücke bis zur Braunauer Eisenbahnbrücke, auf beiden Seiten des Flusses;
  • b) von der Braunauer Eisenbahnbrücke bis 50 m oberhalb der Reichenbachbrücke, auf der rechten (östlichen) Flussseite; innerhalb dieser Strecke ist das Baden jedoch von 20 m oberhalb bis 40 m unterhalb der Wittelsbacher Brücke verboten;
  • c) von 200 m unterhalb der Bogenhauser Brücke (Max-Joseph-Brücke) bis 200 m oberhalb der Wehranlagen der Bayernwerk AG, auf der rechten (östlichen) Flussseite.

Isarkanal der Stadtwerke:

Die Strecke des Isarkanals zwischen der Brücke zur Marienklause und der Thalkirchner Brücke.

(3) Auch innerhalb der freigegebenen Gewässerstrecken ist das Baden in unmittelbarer Nähe von Stau- und Triebwerksanlagen, Überfällen, Schleusen, Strudelbildungen, Regenauslasskanaleinmündungen und sonstigen Gefahrenstellen verboten.

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