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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucBadeBootVO – Waschen von Personen und Sachen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

Es ist verboten, Personen, Tiere oder andere Sachen in oberirdischen Gewässern mit Reinigungsmitteln zu waschen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucBadeBootVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“

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