Es ist verboten, Personen, Tiere oder andere Sachen in oberirdischen Gewässern mit Reinigungsmitteln zu waschen.
MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucBadeBootVO – Waschen von Personen und Sachen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucBadeBootVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 3 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“