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Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucBadeBootVO – Beschränkung des Gemeingebrauchs

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

Um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhüten, wird der Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucBadeBootVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“

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