Um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu verhüten, wird der Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucBadeBootVO – Beschränkung des Gemeingebrauchs
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.
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„Was regelt § 2 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“