Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBadeBootVO · Bade- und Bootverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucBadeBootVO – Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.03.2003.

(1) Diese Verordnung gilt für die stehenden und fließenden oberirdischen Gewässer in der Landeshauptstadt München außerhalb der Badeanstalten. Ausgenommen sind Gewässer, die sich in Hofräumen, Gärten, Park- oder Betriebsanlagen befinden und dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie ablaßbar, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

(2) Zu den fließenden Gewässern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zählen insbesondere

  • 1. die Isar mit sämtlichen Nebenarmen und Kanälen (Isarkanal der Stadtwerke, Werkkanal der Bayernwerk AG)
  • 2. die Stadtbäche links und rechts der Isar
  • 3. die Würm
  • 4. der Pasing-Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal
  • 5. der Würmkanal.

(3) Zu den stehenden oberirdischen Gewässern zählen insbesondere

  • 1. Langwieder See
  • 2. Feldmochinger See
  • 3. Fasaneriesee
  • 4. Lerchenauer See.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucBadeBootVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucBadeBootVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten