(1) Diese Verordnung gilt für die stehenden und fließenden oberirdischen Gewässer in der Landeshauptstadt München außerhalb der Badeanstalten. Ausgenommen sind Gewässer, die sich in Hofräumen, Gärten, Park- oder Betriebsanlagen befinden und dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie ablaßbar, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.
(2) Zu den fließenden Gewässern im Sinne des Abs. 1 Satz 1 zählen insbesondere
- 1. die Isar mit sämtlichen Nebenarmen und Kanälen (Isarkanal der Stadtwerke, Werkkanal der Bayernwerk AG)
- 2. die Stadtbäche links und rechts der Isar
- 3. die Würm
- 4. der Pasing-Nymphenburg-Biedersteiner-Kanal
- 5. der Würmkanal.
(3) Zu den stehenden oberirdischen Gewässern zählen insbesondere
- 1. Langwieder See
- 2. Feldmochinger See
- 3. Fasaneriesee
- 4. Lerchenauer See.