- 1. Für öffentliche Maßnahmeträger sind vor Aufgrabungen geschützt:
l. l Die als Fußgängerbereiche oder verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesenen Straßenflächen - auf die Dauer von drei Jahren.
1.2 Neu hergestellte Straßenflächen:
1.2.1 Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Längsgrabungen einschließlich der sog. Übergänge; bei Kanalneubauten des Baureferates - auf die Dauer von drei Jahren,
bei dem Neubau oder dem Unterhalt aller übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Straßenbeleuchtungsanlagen - auf die Dauer von zwei Jahren.
1.2.2 Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Quergrabungen einschließlich der sog. Punktgrabungen - auf die Dauer von einem Jahr.
1.2.3 Parkstreifen-, Rad- und Gehwegbeläge vor Aufgrabungen ‑ auf die Dauer von einem Jahr.
- 2. Während der Schutzfristen dürfen Ver- und Entsorgungsleitungen nur mit Zustimmung des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, eingebracht werden.
- 3. Die geschützten Fußgängerbereiche und Fahrbahndecken sind vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau im automatisierten Verfahren abzuspeichern und fortzuschreiben.
- 4. Die Schutzfristen entfallen für private Maßnahmeträger, für öffentliche Maßnahmeträger bei Arbeiten auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger sowie für Maßnahmen des U-Bahnbaus und für vom Baureferat, HA U-Bahnbau koordinierte Folgemaßnahmen.