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Zitierfest

MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

§ 9 MucAufgrO – Aufbrüche innerhalb der Fußgängerbereiche und im Bereich neu hergestellter Straßenbefestigungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
  • 1. Für öffentliche Maßnahmeträger sind vor Aufgrabungen geschützt:

l. l Die als Fußgängerbereiche oder verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesenen Straßenflächen - auf die Dauer von drei Jahren.

1.2 Neu hergestellte Straßenflächen:

1.2.1 Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Längsgrabungen einschließlich der sog. Übergänge; bei Kanalneubauten des Baureferates - auf die Dauer von drei Jahren,

bei dem Neubau oder dem Unterhalt aller übrigen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie von Straßenbeleuchtungsanlagen - auf die Dauer von zwei Jahren.

1.2.2 Fahrbahndecken mit einer Deckschicht größer oder gleich 2 cm Dicke vor Quergrabungen einschließlich der sog. Punktgrabungen - auf die Dauer von einem Jahr.

1.2.3 Parkstreifen-, Rad- und Gehwegbeläge vor Aufgrabungen ‑ auf die Dauer von einem Jahr.

  • 2. Während der Schutzfristen dürfen Ver- und Entsorgungsleitungen nur mit Zustimmung des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, eingebracht werden.
  • 3. Die geschützten Fußgängerbereiche und Fahrbahndecken sind vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau im automatisierten Verfahren abzuspeichern und fortzuschreiben.
  • 4. Die Schutzfristen entfallen für private Maßnahmeträger, für öffentliche Maßnahmeträger bei Arbeiten auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger sowie für Maßnahmen des U-Bahnbaus und für vom Baureferat, HA U-Bahnbau koordinierte Folgemaßnahmen.

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