- 1. Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ist - sofern die Maßnahme nicht auf Antrag und Kosten des privaten Maßnahmeträgers durch einen öffentlichen Maßnahmeträger ausgeführt wird - schriftlich zu erteilen. Die Beachtung und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verwaltungsanordnung ist über diese Erlaubnis sicherzustellen.
- 2. Sollen bei Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger Gegenstände (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) in den Straßengrund eingebaut und dort belassen werden, so ist vor Erteilung der wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis der Abschluss eines Belassungsvertrages mit dem Baureferat, HA Verwaltung und Recht erforderlich.
- 3. Für die Einlegung eines Privatkanals in den Straßengrund ist ein Gestattungsvertrag mit dem Baureferat, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung, abzuschließen.
MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -
§ 8 MucAufgrO – Wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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