- 1. Öffentliche Maßnahmeträger
1.1 Der Baubeginn einer Maßnahme ist vom öffentlichen Maßnahmeträger, bei Folgemaßnahmen vom öffentlichen Folgemaßnahmeträger mindestens fünf Arbeitstage jedoch nicht früher als zehn Arbeitstage vor Baubeginn allen Betroffenen über das automatisierte Verfahren bekannt zu machen. Auf ein Erinnerungsverfahren - bei Folgemaßnahmen auf die Baubeginnsanzeige des öffentlichen Maßnahmeträgers - ist Bezug zu nehmen. Für Folgemaßnahmen, die vor der Hauptmaßnahme durchgeführt werden, ist der Baubeginn der Folgemaßnahme maßgebend.
Werden mehrere Kleinmaßnahmen nach § 6 Nr. 1.4 in einer Anzeige zusammengefasst, gilt die Summe der Einzelmaßnahmen als eine Baumaßnahme.
Die vom Verfahren ausgegebenen Informationen sind vom öffentlichen Maßnahme- bzw. öffentlichen Folgemaßnahmeträger zu beachten und die geplante Baumaßnahme in Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen unter Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung durchzuführen. Sofern der Umgriff der bereitgestellten Information zur Beurteilung nicht ausreicht, sind die Informationsdaten aus dem benachbarten Stadtgrundkartenblatt abzurufen.
1.2 Der angemeldete Zeitpunkt des Baubeginns ist zur Übernahme von Folgeverpflichtungen für den öffentlichen Maßnahmeträger und gegebenenfalls - sofern er im Auftrag des öffentlichen Maßnahmeträgers handelt - für den öffentlichen Folgemaßnahmeträger bindend.
Sollte zum angemeldeten Zeitpunkt mit der Bau- bzw. Folgemaßnahme nicht begonnen werden können, ist der öffentliche Maßnahmeträger, bei einer Folgemaßnahme der öffentliche Folgemaßnahmeträger verpflichtet, die Baubeginnsanzeige zu löschen.
1.3 Die Einspruchsfrist ist auf drei Arbeitstage begrenzt. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einwand, gilt die Zustimmung als erteilt.
1.4 Das Bauende einer Maßnahme ist vom öffentlichen Maßnahme- bzw. öffentlichen Folgemaßnahmeträger im automatisierten Verfahren anzuzeigen. Von den Folgeverpflichtungen (Verkehrssicherungspflichten, Unterhaltspflichten) wird der öffentliche Maßnahmeträger erst mit der Unterhaltsübernahmeerklärung durch den zuständigen Straßenbaubezirk als Straßenbaulastträger befreit.
Im Rahmen der U-Bahn-Baumaßnahmen bleiben bei Folgemaßnahmen die durchführenden Dienststellen für die Verkehrssicherungs- und Unterhaltspflichten selbst verantwortlich und beantragen auch die Teilabnahmen.
Teilabnahmen bedürfen einer vom Verfahren getrennten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Maßnahmeträger und dem zuständigen Straßenbaubezirk.
Mit der Unterhaltsübernahme ist durch den Straßenbaubezirk die Zeitdauer für den Deckenschutz nach § 9 ins Verfahren einzugeben.
- 2. Private Maßnahmeträger
2.1 Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger erstellt die Baubeginnsanzeige die Zustimmungsbehörde (§ 3 Nr. 1) und gibt die Daten in das Verfahren ein. Nr. 1 findet entsprechende Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass Baumaßnahmen zur Anwesensentwässerung bereits 20 Arbeitstage vor Baubeginn bekannt gemacht werden können. Bei Baumaßnahmen ohne Aufgrabung und bis zu einer Dauer von drei Monaten kann nach Eingabe der Baubeginnsanzeige in das automatisierte Verfahren mit diesen ohne Einhaltung der Frist in Nr. 1 begonnen werden.
2.2 Die Beendigung der Baumaßnahme ist vom privaten Maßnahmeträger dem zuständigen Baubezirk des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau und der zuständigen Bezirksinspektion vor Arbeitsende schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksinspektion gibt das Bauende in das automatisierte Verfahren ein. Bei Arbeiten zur Anwesensentwässerung erstellt die Baubeendigungsanzeige das Baureferat, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung, zusammen mit der Abnahme der Einbauten.
Notstandsmaßnahmen
Unaufschiebbare Sofortmaßnahmen (Notstandsmaßnahmen) sind vom öffentlichen Maßnahmeträger nachträglich innerhalb von zwei Arbeitstagen in das automatisierte Verfahren einzugeben. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, unverzüglich zu verständigen. Eine Verständigung des Baureferates, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, über Notstandsmaßnahmen privater Maßnahmeträger hat durch diese ebenfalls unverzüglich zu erfolgen.