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Zitierfest

MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

§ 6 MucAufgrO – Erinnerungsverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
  • 1. Erinnerungsverfahren öffentlicher Maßnahmeträger

1.1 Jede baureife Baumaßnahme ist vom öffentlichen Maßnahmeträger durch ein Erinnerungsverfahren allen Betroffenen bekannt zu machen. Voraussetzung für die Einleitung eines Erinnerungsverfahrens ist eine technische Abstimmung. Wenn eine Baumaßnahme nicht eindeutig beschrieben oder abgegrenzt werden kann, sind Planunterlagen einzureichen. Eine erneute Planvorlage ist entbehrlich, wenn sie bei unverändertem Projekt bereits anlässlich einer Spartenanfrage erfolgt ist; die Beteiligten können die Pläne erneut anfordern. Die vom Verfahren aufgelegte Projektnummer ist mit anzugeben. Ferner sind die Straßenquerschnitte mit Zonenprofilen (ggf. mit Hinweisen über private Einbauten) auf den Plänen einzutragen.

1.2 Das Erinnerungsverfahren ist mit einem vorgegebenen Anschreiben einzuleiten. Art und Umfang der geplanten Baumaßnahmen sind in einem Projektplan maßstäblich und übersichtlich auszuweisen. Das Erinnerungsverfahren bleibt vom Tag der Auflage an maximal ein Jahr gültig.

1.3 Die Betroffenen müssen sich innerhalb eines Monats zum Verfahren äußern. Soll nach einem abgeschlossenen Erinnerungsverfahren die beabsichtigte Bauzeit geändert werden, müssen sich die Betroffenen innerhalb zwei Wochen äußern. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Äußerung, wird die Zustimmung über das automatisierte Verfahren erteilt.

1.4 Bei Kleinmaßnahmen kann der öffentliche Maßnahmeträger auf ein Erinnerungsverfahren verzichten.

Kleinmaßnahmen sind:

1.4.1 Aufgrabungen bis zu 40 m² oder bis zu einer Länge von maximal 40 m.

1.4.2 Aufgrabungen bei Hausanschlüssen.

1.4.3 Aufgrabungen im Gleisbereich bei eigenem Gleiskörper, sofern er nicht für den allgemeinen öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist.

1.4.4 Oberflächenbehandlungen und Schlämmen von vorhandenen Decken bis zu einer Dicke von

1 cm.

  • 2. Erinnerungsverfahren öffentlicher Folgemaßnahmeträger

2.1 Werden im Zusammenhang mit den Bauarbeiten des Maßnahmeträgers durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger Neubauarbeiten ausgeführt, ist durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger ein Erinnerungsverfahren nach Nr. 1 durchzuführen. Auf das Erinnerungsverfahren des Maßnahmeträgers ist Bezug zu nehmen.

Für die Koordinierung der Folgemaßnahmen von U-Bahnbauarbeiten wird kein Erinnerungsverfahren durchgeführt.

2.2 Werden im Zusammenhang mit den Bauarbeiten des Maßnahmeträgers durch den öffentlichen Folgemaßnahmeträger Unterhaltsarbeiten ausgeführt, kann der öffentliche Folgemaßnahmeträger auf ein Erinnerungsverfahren verzichten.

  • 3. Erinnerungsverfahren privater Maßnahmeträger

3.1 Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger mit einer Bauzeit von über zwölf Monaten oder solchen mit bleibenden Einbauten in den Straßengrund (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) ist durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, ein Erinnerungsverfahren nach Nr. 1 für den privaten Maßnahmeträger durchzuführen.

3.2 Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ohne Aufgrabung und mit einer Bauzeit von über drei Monaten bis zu zwölf Monaten und für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger mit Aufgrabung ist durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist im Verfahren durchzuführen.

Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger ohne Aufgrabung und mit einer Bauzeit von über einem Monat ist vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der Stadtwerke München-Gaswerke einzuholen.

3.3 Die Äußerungsfrist für das verkürzte Erinnerungsverfahren ist auf drei Arbeitstage begrenzt. Eine automatische Zustimmung nach Ablauf der Frist erfolgt nicht.

3.4 Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger zur Anwesensentwässerung wird kein Erinnerungsverfahren durchgeführt. Unberührt hiervon bleibt die Baubeginnsanzeige nach § 7 Nr. 2. Das Gleiche gilt für Belagsneuherstellungen bzw. Auswechslungen auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger.

3.5 Für Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger, die auf Antrag und Kosten privater Maßnahmeträger durch öffentliche Maßnahmeträger ausgeführt werden, ist durch den öffentlichen Maßnahmeträger ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist nach Nr. 3.3 durchzuführen, wenn die Aufgrabung ganz oder teilweise längs zur Straßenachse verläuft.

3.6 Auf ein Erinnerungsverfahren mit verkürzter Äußerungsfrist kann im Einzelfall verzichtet werden. Die Bestimmung des § 7 Nr. 2 findet unmittelbar Anwendung.

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