Für abstimmungsbedürftige Baumaßnahmen (§ 4 Nr. 1) ist die Vorlage einer Bauablaufplanung nach vorgegebenem Muster bzw. Netzplan erforderlich. In diesem Fall hat der öffentliche Maßnahmeträger im Rahmen seiner Bauoberleitungs- und Bauleitungsaufgabe im Einvernehmen mit den beteiligten öffentlichen Folgemaßnahmeträgern und den bauausführenden Unternehmen, unter Beachtung verkehrsaufsichtlicher oder sonstiger Auflagen, den günstigsten Bauablauf im Entwurf zu ermitteln und nach Möglichkeit einzuhalten. Die Daten des geplanten Bauablaufes sind vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, zu überwachen. Abweichungen und Verzögerungen sind vom öffentlichen Maßnahmeträger dem Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben, unverzüglich vor Ablauf des Bauendes mit Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist eine erneute Abstimmung herbeizuführen.
§ 5 findet auf U-Bahn-Maßnahmen einschließlich der vom Baureferat, HA U-Bahnbau zu koordinierenden Folgemaßnahmen keine Anwendung.