Baumaßnahmen auf oder im öffentlichen Straßengrund bedürfen einer wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis durch das Baureferat als Straßenbaubehörde und einer verkehrsaufsichtlichen Anordnung durch das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde.
- 1. Für öffentliche Maßnahmeträger werden keine Sondernutzungsbescheide erteilt. Die verkehrsaufsichtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde wird hiervon nicht berührt.
- 2. Für private Maßnahmeträger wird die Sondernutzungserlaubnis auf Antrag durch die Zustimmungsbehörden (§ 3 Nr. 1) schriftlich erteilt.
- 3. Der „verwaltungstechnische Vollzug" einer Baumaßnahme ist durch die öffentlichen Maßnahmeträger - bei privaten Maßnahmeträgern durch die Zustimmungsbehörden - über das automatisierte Verfahren durchzuführen. Die Begriffsbestimmungen für dieses Verfahren (SPAKOO) legt das Baureferat in einer Anwenderbeschreibung fest.
- 4. Mit einer Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige durch das automatisierte Verfahren angenommen, die vom Verfahren ausgegebenen Daten nach dieser Verwaltungsanordnung beachtet wurden und die verkehrsaufsichtliche Anordnung des Kreisverwaltungsreferats vorliegt. Die Sondernutzung endet mit der Unterhaltsübernahme durch den zuständigen Straßenbaubezirk als Straßenbaulastträger durch Bestätigung im automatisierten Verfahren.
- 5. Das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau als Straßenbaulastträger überwacht den Vollzug dieser Anordnung vor Ort und zeigt Ordnungswidrigkeiten privater Maßnahmeträger (Art. 66 BayStrWG), die im Verfahren festgestellt werden, beim Baureferat, Abt. Verwaltung und Recht -
V 2 an.
- 6. Sollen bei Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger Gegenstände (mit Ausnahme von Einbauten zur Anwesensentwässerung) in den Straßengrund eingebaut und dort belassen werden, so ist zusätzlich zur wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis der Abschluss eines Belassungsvertrages mit dem Baureferat, HA Verwaltung und Recht erforderlich.
- 7. Für die Einlegung eines Privatkanals in den Straßengrund ist ein Gestattungsvertrag mit dem Baureferat, Stadtentwässerungswerke, HA Anwesensentwässerung abzuschließen.
- 8. Kleinere planbare Unterhaltsmaßnahmen an Hauptverkehrsstraßen sollen grundsätzlich nicht in der Hauptverkehrszeit durchgeführt werden. Hauptverkehrszeit ist in der Regel die Zeit von Montag - Freitag von 7.00 Uhr - 9.00 Uhr, Montag-Donnerstag von 16.00 Uhr - 18.30 Uhr und Freitag von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr. Das Kreisverwaltungsreferat kann die Hauptverkehrszeit in Einzelfällen anders festsetzen.