- 1. Diese Verwaltungsanordnung regelt die Anmeldung, Genehmigung, Koordinierung und Kostenrechnung - nachfolgend „verwaltungstechnischer Vollzug" bezeichnet - der Baumaßnahmen auf und im Straßengrund (Sondernutzung) mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung.
- 2. Im Verwaltungsverfahren wird teilweise danach unterschieden, ob es sich um Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger oder privater Maßnahmeträger handelt.
Öffentliche Maßnahmeträger im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind die Stadtwerke München
- - HA Gasversorgung,
- - HA Wasserversorgung
- - EW, Abt. Stromnetze,
- - EW, Abt. Fernwärmeversorgung,
- - VB, Abt. Bautechnik,
das Baureferat, HA U-Bahnbau,
das Baureferat, HA Tiefbau,
- - Abt. Straßenbau,
- - Abt. Straßenbeleuchtung,
- - Abt. Wasser- und Brückenbau,
das Baureferat, Stadtentwässerungswerke
das Baureferat, HA Gartenbau,
die Fernmeldeämter der Post AG.
Alle anderen Behörden, Unternehmen oder Personen werden in dieser Verwaltungsanordnung als private Maßnahmeträger bezeichnet. Die Baumaßnahmen privater Maßnahmeträger werden in das automatisierte Verfahren durch die Zustimmungsbehörden eingegeben.
Zustimmungsbehörden im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind das Baureferat
- - HA Tiefbau, Abt. Zentrale Aufgaben,
- - Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung;
das Kreisverwaltungsreferat,
- - HA Straßenverkehr, Abt. Verkehrsordnung und die in ihrem Auftrag handelnden Bezirksinspektionen.
- 3. Die Verwaltungsanordnung bezieht sich auf Baumaßnahmen an oder in Straßen (Fahrbahnen, Brücken, Tunnels, Plätze, Fußgängerzonen, Gehwege, Radwege, Parkbuchten, Straßenbegleitgrün...), wenn sich die Straßen entweder in der Baulast, im Unterhalt oder, falls sie von privaten Maßnahmeträgern unterhalten werden, im Eigentum oder der Verfügungsbefugnis der Stadt befinden bzw. bei Erschließungsmaßnahmen, wenn sie in die Baulast der Stadt übernommen werden.
- 4. Zu den Baumaßnahmen im Sinne dieser Verwaltungsanordnung zählen Aufgrabungen, das Herstellen und Ändern von Straßenflächen, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen, das Aufstellen von Gerüsten, Containern usw. Als Aufgrabungen im Sinne dieser Verwaltungsanordnung sind auch das Bohren, Durchpressen und die Errichtung von Tunnels in bergmännischer Bauweise zu behandeln.
- 5. Sondernutzungen durch Schwertransporte sind nicht Gegenstand dieser Anordnung.
- 6. Die Straßenprofildatei nach § 3 Nr. 3.5 ist nicht Gegenstand des automatisierten Verfahrens.