- 1. Für das ordnungsgemäße Einfüllen und Verdichten von Aufgrabungen und für die von ihnen ausgeführte Wiederherstellung der Straßenbefestigung leisten die Maßnahmeträger Gewähr.
- 2. Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich bei Arbeiten aus dem Bereich der Stadtentwässerungswerke auf fünf Jahre, bei anderen Arbeiten auf drei Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Übernahme (§ 15) durch das Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau.
- 3. Werden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Setzungen oder sonstige Schäden, die auf die Baumaßnahme der Maßnahmeträger zurückzuführen sind, festgestellt, werden diese Schäden vom Baureferat, HA Tiefbau, Abt. Straßenbau, behoben (siehe auch § 16 Nr. 5) und dem Maßnahmeträger in Rechnung gestellt, sofern sie im Gehwegbereich nicht vom Maßnahmeträger selbst behoben werden.
MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -
§ 19 MucAufgrO – Gewährleistung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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„Was regelt § 19 MucAufgrO? Zitiere den Wortlaut.“