- 1. Die Wiederherstellungskosten entstehen nach Beendigung der Maßnahme. Sie sind unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Maßnahmeträger zu bezahlen.
- 2. Der Kostenersatz wird nach Einheitssätzen berechnet. Ihre Höhe ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verwaltungsanordnung. In den Einheitspreisen sind die Aufwendungen zur Wiederherstellung von Markierungen, Verkehrszeichen und Ähnlichem enthalten. Leistungen, für die keine Einheitssätze festgelegt sind, werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt.
- 3. Der Kostenersatz wird nach den Einheitssätzen für die Befestigungsart erhoben, die im Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme vorhanden war oder dieser gleichwertig ist. Hat die Abteilung Straßenbau eine höherwertige Befestigungsart verlangt (§ 16 Ziffer 3) so hat sie die Kostendifferenz zu tragen.
- 4. Aufgemessen wird die tatsächlich in Anspruch genommene oder die durch die Baumaßnahme in Mitleidenschaft gezogene Fläche. Überlappen sich die beanspruchten Flächen mehrerer Maßnahmeträger, so wird anteilig nach Zonenbreite abgerechnet. Bei Setzungsschäden nach unterirdischer Ausführung wird die in Mitleidenschaft gezogene Fläche oder Straßendecke aufgemessen.
- 5. Nach Maßnahmen auf Flächen, die unmittelbar im Zusammenhang von Straßenbauvorhaben ohnehin eine neue Befestigung erhalten, werden keine Wiederherstellungskosten verrechnet; bei Grabungen mit mehr als 2 m Tiefe sind Wiederherstellungskosten nach Ziffer 8 der anliegenden Kostentabelle zu zahlen.
- 6. Bei Maßnahmen, denen Großbauvorhaben unmittelbar folgen oder die neben solchen abgewickelt werden, hat der Maßnahmeträger die Straßenwiederherstellungskosten nur insoweit zu tragen, als die Grabungsflächen umgehend endgültig wiederhergestellt werden können, also außerhalb des Bereiches der Großbaumaßnahme liegen. Kostenteilungsregelungen werden hierdurch nicht beeinflusst.
- 7. Für U-Bahn-Baumaßnahmen sind die Fördergrundsätze nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - maßgeblich (vgl. R2-ÖPNV vom 20.01.1984, WVMBl. Nr. 1/1984 S. 2).
MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -
§ 18 MucAufgrO – Kostenberechnung für die Straßenwiederherstellung durch die Abt. Straßenbau
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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