Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Maßnahmeträger.
MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -
§ 17 MucAufgrO – Kosten der Wiederherstellung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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„Was regelt § 17 MucAufgrO? Zitiere den Wortlaut.“