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Zitierfest

MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

§ 17 MucAufgrO – Kosten der Wiederherstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.

Die Kosten der Wiederherstellung trägt der Maßnahmeträger.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 MucAufgrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 MucAufgrO? Zitiere den Wortlaut.“

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