- 1. Verkehrsflächen, die nicht von der Stadt unterhalten werden, sind durch die Maßnahmeträger selbst nach den jeweils für den Straßenbau geltenden technischen Vorschriften wiederherzustellen.
- 2. Für Verkehrsflächen, die von der Stadt unterhalten werden (Auskünfte hierüber erteilt der zuständige Straßenbaubezirk), gilt folgende Zuständigkeitsregelung:
2.1 Nach Maßnahmen öffentlicher Tiefbausparten ist für die Wiederherstellung zuständig:
- 1. Bei Fahrbahn- und Parkflächen und in den Fußgängerbereichen die Abt. Straßenbau.
- 2. Bei Geh- und Radwegflächen die betreffende Sparte im Einvernehmen mit der Abt. Straßenbau.
- 3. Bei Baumgräben und Grünflächen die betreffende Sparte im Einvernehmen mit der HA Gartenbau.
- 4. Bordsteine können durch die betreffende Sparte entweder provisorisch auf Kiesunterlage oder nach Absprache mit der Abt. Straßenbau endgültig auf Betonunterlage gesetzt werden.
2.2 Nach Maßnahmen Privater wird die Straßendecke durch die Abt. Straßenbau wieder hergestellt. Zeitpunkt und Art der Wiederherstellung bleibt dem Straßen- und Baulastträger überlassen.
- 3. Die Straße ist in der Befestigungsart wieder herzustellen, die im Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen vorhanden war. Die Abt. Straßenbau kann andere Befestigungsarten verlangen (Kostenregelung s. § 18 Ziffer 3).
- 4. Die Wiederherstellung nach Maßnahmen öffentlicher Tiefbausparten ist durch Bestellschein bzw. durch Baubeendigungs- und Wiederherstellungsanzeige mit Aufmaß bei dem zuständigen Baubezirk der Abt. Straßenbau umgehend nach Beendigung der Arbeiten zu beantragen. Der Bestellschein kann gleichzeitig als Baubeendigungsanzeige gelten, er ist dann jedoch spätestens einen Monat nach Arbeitsende einzureichen; außerdem muss dies auf dem Bestellschein besonders vermerkt sein (§ 7 Ziffer 1.4).
- 5. Waren mehrere Maßnahmeträger an der Inanspruchnahme einer Straßenfläche beteiligt, so ist die erforderliche Wiederherstellung in der Regel vom zuletzt Tätigen unter Kostenaufteilung durchzuführen oder zu veranlassen.
- 6. Können nach Baumaßnahmen, denen Großbauvorhaben (z. B. U-Bahn-Bau) folgen, Gehwege nicht sofort entsprechend den „Regelbefestigungen für neue Straßen in München" wieder hergestellt werden, weil sie für weitere Maßnahmen beansprucht werden, so ist die beanspruchte Fläche provisorisch mit einem staubfreien Belag zu überziehen. Die endgültige Wiederherstellung führt die Abt. Straßenbau durch.
- 7. Nach der Übernahme (§ 15) obliegt die Beseitigung von Setzungsschäden und sonstiger durch die Inanspruchnahme des Straßengrundes verursachter Folgeschäden an der Straße allein der Abt. Straßenbau. Im Gehbahnbereich soll den öffentlichen Tiefbausparten Gelegenheit zum Nachbessern gegeben werden, wenn sie zu einer sofortigen Schadensbehebung in der Lage sind.
- 8. Alle Nebenanlagen wie Stützmauern, Treppen, Geländer, Beleuchtungseinrichtungen usw. sind nach den Bauarbeiten im Einvernehmen mit der unterhaltspflichtigen Dienststelle wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen werden von dem Verkehrszeichenbetrieb der Abt. Straßenbau bzw. der Abt. Straßenbeleuchtung ersetzt und ausgebessert. Bei der Wiederherstellung von Kunstbauwerken wie Brücken, Stützmauern, Treppen und Geländern ist die Abt. Wasser- und Brückenbau einzuschalten.
- 9. Vor Wiederherstellungsarbeiten im Bereich von Gleisanlagen sind die Verkehrsbetriebe rechtzeitig zu verständigen.