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Zitierfest

MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

§ 15 MucAufgrO – Übernahme der in Anspruch genommenen Flächen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
  • 1. Unterhalt und Verkehrssicherung der für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen obliegen dem Maßnahmeträger so lange, bis die Abt. Straßenbau diese Fläche nach Maßgabe der folgenden Ziffern förmlich übernommen hat.
  • 2. Der Antrag auf Übernahme der benützten Flächen durch das Baureferat - Abt. Straßenbau wird mit dem Einreichen der Baubeendigungsanzeige oder des Bestellscheines zur Wiederherstellung der Grabungsfläche gestellt (§ 7 Ziffer 1.4). Dabei muss angegeben werden, ob die gesamte Grabungsfläche oder nur ein Teil davon übernommen werden soll (Teil- oder Schlussabnahme). Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang beim zuständigen Baubezirk der Abt. Straßenbau ist dieser Antrag zu bearbeiten und die Fläche abzunehmen.
  • 3. Die Übernahme wird öffentlichen Tiefbausparten auf der rücklaufenden Durchschrift der Baubeendigungsanzeige oder des Bestellscheines zur Straßenwiederherstellung, Privaten auf der Zweitschrift des Aufmaßblattes für die Straßenwiederherstellung unter Angabe des Übernahmezeitpunktes bestätigt.
  • 4. Die Abt. Straßenbau kann die Übernahme verweigern, wenn sich die benützte Straßenfläche aufgrund der Benützung nicht in verkehrssicherem Zustand befindet. Die in der ZTV-StraMü Ziffer 3.3 geforderten Werte für die Verdichtung der Grabenauffüllung sind auf Verlangen der Abt. Straßenbau durch den Maßnahmeträger bei der Übernahme der Grabungsflächen nachzuweisen. Auf Wunsch des Maßnahmeträgers wird diese Überprüfung durch die Abt. Straßenbau auf Kosten des Maßnahmeträgers durchgeführt. Die Abt. Straßenbau kann den Übernahmezeitpunkt für später festsetzen, wenn der Verdacht unzureichender Verdichtung der Verfüllung besteht oder der Nachweis nach Satz 2 nicht erbracht wurde. Auf Verlangen ist der Befund, der zur Verweigerung der Übernahme führte, vom Maßnahmeträger und der Abt. Straßenbau gemeinsam festzustellen.
  • 5. Sofern Straßenflächen nach Aufgrabungen in der Zeit vom 1. November mit 31. März des darauf folgenden Jahres wieder hergestellt werden, übernimmt sie die Abt. Straßenbau während dieser Zeit nur dann, wenn bei Frostwetter unter Beachtung der gebotenen Vorsichtsmaßnahmen gearbeitet und kein gefrorener Boden eingebaut worden ist, sowie weder Eis noch Schnee in die Schüttung gelangt sind. Andernfalls wird die in Anspruch genommene Fläche nach diesem Zeitraum übernommen.

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