- 1. Aufgrabungen sind vom Maßnahmeträger ordnungsgemäß (Ziffer 3.3 ZTV-StraMü) wieder einzufüllen und zu verdichten. Anschließend ist - soweit nicht sofort die endgültige Wiederherstellung gemäß § 16 Ziffer 2.1 erfolgt - eine vorläufige Deckenbefestigung aufzubringen.
- 2. Wurde für die Verfüllung einer Aufgrabung, insbesondere im Frostschutzbereich, ungeeigneter Boden eingebaut (Ziffer 3.33 ZTV-StraMü), ist die Abt. Straßenbau berechtigt, diesen auf Kosten des Maßnahmeträgers auszutauschen.
MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -
§ 14 MucAufgrO – Auffüllung von Grabungen und vorläufige Straßenwiederherstellung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
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„Was regelt § 14 MucAufgrO? Zitiere den Wortlaut.“