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Zitierfest

MucAufgrO · Verwaltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München - Aufgrabungsordnung (AufgrO) -

§ 13 MucAufgrO – Schutz der Spartenanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.12.2001.
  • 1. Den zum Schutz von Spartenanlagen ergehenden Anordnungen ist unverzüglich nachzukommen. Werden Anlagen oder Versorgungseinrichtungen freigelegt, ist die zuständige Dienststelle oder das betreffende Werk sofort zu benachrichtigen. Mit der Einfüllung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Dienststelle oder das Werk hierzu die Genehmigung erteilt hat.
  • 2. Anlagen sind so einzubauen, dass diese nach Einfüllung und Verdichtung der Baugrube im Fahrbahnbereich mit einer der Brückenklasse 60 entsprechenden Verkehrslast, im Gehwegbereich mit einer statischen 50 kN (5 to) Walze befahren werden können, ohne dass sie beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.
  • 3. Auf die technischen Richtlinien für die Ausbildung und den Schutz von Versorgungsleitungen in den „Empfehlungen über Koordinierung und Maßnahmen bei der Einlegung von Rohrleitungen und Kabeln im Versorgungsgebiet der Stadt München" wird hingewiesen.
  • 4. Werden Grünflächen und Anpflanzungen berührt, sind die „Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RSBB)" zu beachten.

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