- 1. Durch entsprechende Vorkehrungen ist jede Gefährdung, unzumutbare Belästigung und Behinderung der Straßenbenützer sowie die Verschmutzung der Straßenflächen zu verhindern. Jede Baumaßnahme ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu sichern.
- 2. Für die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle gelten die Bestimmungen der StVO sowie der zu ihrer Ausführung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Vwv-StVO) und der Vollzugs-Entschließung (VollzugsBek.). Die vom Kreisverwaltungsreferat HA IV, Straßenverkehr, als Straßenverkehrsbehörde erlassenen verkehrsaufsichtlichen Anordnungen sind zu beachten.
- 3. Die Zugänge und Zufahrten zu den Anwesen sind grundsätzlich offen zu halten. Das gilt nicht für Zufahrten während des Kanalbaues. Soweit erforderlich, kann bei Aufgrabungen die Errichtung einer behelfsmäßigen Überbrückung verlangt werden.
Alle sichtbaren Anlagen der Stadtverwaltung einschließlich der Stadtwerke, der Deutschen Bahn AG, Post AG und der Isar-Amperwerke, wie Schaltkästen, Schieber, Schächte, Hydranten, Feuermelder, Briefkästen, Straßenabläufe, Entlüftungen, Seiteneingangsschächte und Gleisanlagen müssen zugänglich, Verkehrszeichen sichtbar bleiben.
- 4. Werden Bau- oder Absperrzäune aufgestellt, sind Konstruktionen zu verwenden, die eine Beschädigung der Straßendecke ausschließen, z. B. Schuhe aus Beton o. ä.