Der Maßnahmeträger ist grundsätzlich verpflichtet, bei allen Baumaßnahmen die Öffentlichkeit zu informieren. Die Information muss den Maßnahmeträger, die Art, den Beginn und die Dauer der Bauarbeiten ausweisen. In Zweifelsfällen ist dem Informationsbedürfnis der Anlieger Vorrang zu geben.
- 1. Bei zustimmungsbedürftigen Baumaßnahmen öffentlicher Maßnahmeträger gemäß § 2 Ziffer 2.2 ist
- - der Anlieger rechtzeitig vor Baubeginn durch einen vorgegebenen Handzettel,
- - der Verkehrsteilnehmer durch eine vorgegebene Beschilderung zu informieren.
Eine weitergehende Information (Informationsschrift, Presseveröffentlichung etc.) ist Gegenstand des Zustimmungsverfahrens.
- 2. Auch bei Baumaßnahmen ohne förmliches Zustimmungsverfahren gemäß § 2 Ziffer 2.3 sind die betroffenen Anlieger rechtzeitig zu verständigen.
Die Art und Weise der Information bleibt dem Maßnahmeträger überlassen.
Wird die Fahrbahn länger als fünf Arbeitstage gesperrt, sind die Anlieger jedenfalls durch vorgegebene Handzettel zu informieren.