(1) Nach Art. 19 Abs. 7, 23 Abs. 3, 23b Abs. 2 und 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- a) sich entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Arena aufhält;
- b) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt;
- c) entgegen § 4 Abs. 1 in den Stadionanlagen durch das eigene Verhalten andere gefährdet oder schädigt oder wer den in §§ 2, 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
- d) Anordnungen nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. zuwiderhandelt oder Auf- und Abgänge sowie Rettungs- bzw. Fluchtwege nicht freihält (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Arena verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
(3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen verbieten, bleiben unberührt.